a) Die Gemeinde kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Remise aufgrund ihrer Ausstattung (insbesondere Stückgutofen für Kochen und Backen sowie Möblierung im Dachgeschoss) auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Eine private Wohnnutzung sei in der ZöN nicht zonenkonform. Sie verfügte im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein Benützungsverbot für die Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken und ordnete dabei die 12 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a. 13 Baureglement der Gemeinde Wangen an der Aare vom 1. Dezember 2008, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 25. Februar 2009.