dies die Gemeinde richtig beurteilt – nicht im öffentlichen Interesse. Dass die Stand Up Paddles der Bevölkerung zu Freizeitzwecken zur Verfügung gestellt werden, macht dieses private Gewerbe nicht zu einem solchen im öffentlichen Interesse. Erst Recht dient es nicht der dieser ZöN zugeordneten Zweckbestimmung «B.________». Die summarische Prüfung ergibt daher, dass die gewerbliche Nutzung der Remise auch materiell rechtswidrig ist. Dass dieses Gewerbe in der ZöN zonenkonform wäre, wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 4. Wohnnutzung, Stückgutofen und Möblierung