Mangels Rechtmässigkeit dieser gewerblichen Nutzung kann sich der Beschwerdeführer daher nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Dass das Verbot der gewerblichen Nutzung erst im Rahmen der Bewilligung für die Errichtung eines Balkons im Obergeschoss vom 18. März 2021 mit Nebenbestimmung explizit aufgeführt wurde, ändert nichts daran, dass diese schon zuvor nie bewilligt wurde und damit unzulässig war. Indem sich der Beschwerdeführer gegen diese Nebenbestimmung im Entscheid vom 18. März 2021 nicht zur Wehr setzte, akzeptierte er deren Inhalt vielmehr, wonach sich die Bewilligung vom 15. Januar 2020 ausschliesslich auf eine private Nutzung als Einstell- und Wartungsraum für Paddles und