worden wäre, wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Unter die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG fallen nur aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen. Die unstrittig vorhandene gewerbliche Nutzung der Remise (gewerbliche Vermietung von Paddles) ist baubewilligungspflichtig, wurde jedoch nie bewilligt und ist damit formell rechtswidrig. Mangels Rechtmässigkeit dieser gewerblichen Nutzung kann sich der Beschwerdeführer daher nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen.