Grundsätzlich kann von der Behörde nur bewilligt werden, was sich mit hinreichender Klarheit aus dem Baugesuch ergibt. Die Beweislast für das Vorhandensein einer Baubewilligung liegt bei der Bauherrschaft.11 Hätte der Beschwerdeführer daher die gewerbliche Nutzung damals bewilligt haben wollen, so hätte er ausdrücklich darum ersuchen müssen. Dies ist nach dem Gesagten unterblieben. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn dieser behauptet, mit dem damaligen Entscheid sei ihm die gewerbliche Nutzung der Remise bewilligt worden. Dass eine solche gewerbliche Nutzung zuvor bewilligt