Er sei, was die gewerbliche Nutzung betreffe, durch die Besitzstandsgarantie geschützt. Diese könne nicht durch eine nachträglich eingeschobene Bedingung/Auflage im Entscheid vom 18. März 2021 betreffend den Balkon ausgehebelt werden. Gestützt auf die Besitzstandsgarantie sowie die rechtskräftige Baubewilligung könne die Gemeinde die bisherige gewerbliche Nutzung nicht verbieten.