b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gemeinde habe ihm mit Entscheid vom 15. Januar 2020 auch die Baubewilligung erteilt für die bekannte und seit rund 10 Jahren praktizierte Nutzung des Gebäudes zur Vermietung, Lagerung, Wartung und Ausgabe von Stand Up Paddles. In diesem Zusammenhang sei es der Gemeinde stets bekannt gewesen, dass die Stand Up Paddles nicht bloss privat genutzt würden, sondern gewerblich an Dritte vermietet worden seien. Diese gewerbliche Vermietung stelle daher auch keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit dar. Er sei, was die gewerbliche Nutzung betreffe, durch die Besitzstandsgarantie geschützt.