a) Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer seine Remise auf Parzelle Wangen an der Aare Grundbuchblatt Nr. F.________ gewerblich nutzt. So führt er in seiner Beschwerde selber aus, dass er und seine Ehefrau die in der Remise gelagerten Stand Up Paddles stundenweise an Drittpersonen vermieten und es sich dabei um eine gewerbliche Vermietung handelt. In der angefochtenen Verfügung beurteilte die Gemeinde diese gewerbliche Nutzung in der ZöN als zonenwidrig und ordnete im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein Benützungsverbot der Liegenschaft zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Vermietung von Stand Up Paddles, an.