6. Mit Verfügung vom 2. November 2022 führte das Rechtsamt der BVD aus, dass der Beschwerde gegen eine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 BauG6 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 68 Abs. 1 VRPG7). Es erübrige sich daher, über den Antrag des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung zu befinden. Gleichzeitig bat das Rechtsamt den Beschwerdeführer, Farbfotos des eingebauten Stückgutofens einzureichen. Dieser Bitte kam der Beschwerdeführer mit Eingabe und Fotodokumentation vom 23. November 2022 nach. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen