3. Die Liegenschaft auf Parzelle Wangen a/Aare Gbbl. Nr. F.________ am G.________weg darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (Benützungsverbot). Sämtliche der Wohnnutzung dienenden Gegenstände im Dachgeschoss der Liegenschaft sind innert der gesetzten Frist gemäss Ziffer 1 zu entfernen. Es betrifft dies: - Stückgutofen für Kochen und Backen; der Ofen ist durch eine kleine Heizungsanlage mit einer Leistung für die blosse Raumtemperierung zu ersetzen; - Sämtliche Möblierung. Im Übrigen ist der offene Grundwasserschacht im Kellergeschoss der Liegenschaft G.________weg innert der gesetzten Frist gemäss Ziffer 1 dauernd zu verschliessen.