Es liegt nicht in der Kompetenz des Regierungsstatthalteramts, eine entsprechende Feststellungverfügung zu erlassen. Die Gemeinde hat daher innert nützlicher Frist das von der Beschwerdeführerin bei ihr initiierte Baupolizeiverfahren fortzusetzen und schliesslich mittels anfechtbarer Verfügung abzuschliessen, auch wenn sie zum Schluss kommt, die Grillanlage sei baubewilligungsfrei. 3. Kosten