Feststellungsentscheid nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD erwirkt werden, wenn wie vorliegend bereits ohne Baubewilligung gebaut worden ist.22 In einem solchen Fall hat die Gemeinde bei der Prüfung, ob ein baurechtswidriger Tatbestand vorliegt, auch darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine Baubewilligungspflicht besteht. Es liegt nicht in der Kompetenz des Regierungsstatthalteramts, eine entsprechende Feststellungverfügung zu erlassen.