f) Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrem Schreiben vom 26. November 2021 bzw. ihrem Eventualantrag in der Beschwerde, dem Regierungsstatthalteramt sei die Frage der Bewilligungspflicht zur Entscheidung zu unterbreiten. Eine Beurteilung durch das Regierungsstatthalteramt nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD kann, wenn Zweifel bestehen, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, vom zuständigen Regierungsstatthalteramt verlangt werden. Allerdings darf das Regierungsstatthalteramt auf ein solches Gesuch nur eintreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen ist (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann mangels schutzwürdigen Interesses kein