Zwar stehen die kantonalen Verwaltungsfristen während dieser Zeit nicht still, praxisgemäss bleiben jedoch viele Geschäfte und Gemeinden während dieser Zeit geschlossen, resp. die Bearbeitung von nicht fristgebundenen Eingaben dauert wegen reduziertem Personal eher etwas länger. Dass die Gemeinde bis am 21. Januar 2022 nicht reagiert hatte, stellt damit keine Rechtsverzögerung dar. 15 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen; BGer 1C_229/2017