e) Indem die Gemeinde vorliegend aufgrund der Anzeige der Beschwerdeführerin eine Baukontrolle durchführte und der Beschwerdeführerin eine Rückmeldung gab, hat sie ein Baupolizeiverfahren eingeleitet, dieses aber nicht mittels einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen. Das Schreiben vom Freitag, 26. November 2021, mit dem die Beschwerdeführerin weitere Schritte von der Gemeinde verlangte, ging bei dieser frühestens am Montag, 29. November 2021, ein. Die Beschwerdeführerin liess der Gemeinde somit nur knapp zwei Monate Zeit, um zu reagieren, bevor sie Beschwerde wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung einreichte.