Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Gemeinde führe zu Unrecht kein Baupolizeiverfahren durch. Sie sei anzuweisen, baupolizeilich zu handeln, das heisst ein Baupolizeiverfahren zu eröffnen, durchzuführen und mittels anfechtbarer Verfügung abzuschliessen, eventuell die Frage der Baubewilligungspflicht dem zuständigen Regierungsstatthalteramt zur Entscheidung zu unterbreiten.