Aufgrund der bisherigen Äusserungen und vor allem der ausbleibenden Reaktion der Gemeinde auf die Aufforderung zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung müsse die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese nicht willens sei, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, welche der Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit böte, den Rechtsstandpunkt der Gemeinde im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Gemeinde führe zu Unrecht kein Baupolizeiverfahren durch.