b) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie habe auf ihr Schreiben vom 26. November 2021 bis heute keinerlei Reaktion der Gemeinde erhalten. Seit der baupolizeilichen Anzeige sei ein Vierteljahr vergangen, ohne dass die Gemeinde tätig geworden sei. Aufgrund der bisherigen Äusserungen und vor allem der ausbleibenden Reaktion der Gemeinde auf die Aufforderung zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung müsse die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese nicht willens sei, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, welche der Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit böte, den Rechtsstandpunkt der Gemeinde im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen.