a) Nach Eingang der Anzeige prüfte die Gemeinde am nächsten Tag das Vorhaben vor Ort, teilte der Beschwerdeführerin jedoch erst auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 15. November 2021 mit, dass sie das Vorhaben für bewilligungsfrei erachte und deshalb keinen Baustopp verfüge und kein Wiederherstellungsverfahren einleite. Mit Schreiben vom 26. November 2021 informierte die Beschwerdeführerin die Gemeinde, dass sie bis am 23. Dezember 2021 eine anfechtbare Verfügung oder die Unterbreitung ans Regierungsstatthalteramt verlangt. Am 21. Januar 2022 reichte sie bei der BVD Beschwerde wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung ein.