verzögert behandelt wurde.11 Ist ein Leistungsbegehren möglich, fehlt für ein Feststellungsbegehren das notwendige Feststellungsinteresse.12 Praxisgemäss weist die BVD daher im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Vorinstanz nur an, unverzüglich zu entscheiden ohne gleichzeitige Feststellung der Verzögerung oder Verweigerung.13 Aufgrund des Verfahrensausgangs muss vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt werden, ob auf das Feststellungsbegehren einzutreten ist. 2. Rechtsverzögerung