Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die Frage, ob die Anlage baubewilligungspflichtig ist, da vorliegend kein Entscheid in der Hauptsache getroffen wird und diese Frage nicht entscheidend ist bei der Beurteilung der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (vgl. nachfolgend Ziffer 2d). Die Beschwerdeführerin stellt zudem das Begehren, wonach festzustellen sei, die Gemeinde habe zu Unrecht kein Baupolizeiverfahren eröffnet und verweist diesbezüglich auf eine Lehrmeinung, wonach im Falle der Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde festgestellt werde, dass das Verfahren zu Unrecht gar nicht oder