Soweit sie sich die Beschwerde gegen die Untätigkeit der Gemeinde richtet, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die Frage, ob die Anlage baubewilligungspflichtig ist, da vorliegend kein Entscheid in der Hauptsache getroffen wird und diese Frage nicht entscheidend ist bei der Beurteilung der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (vgl. nachfolgend Ziffer 2d).