d) Erweist sich die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, ist sie abzuweisen. Im gegenteiligen Fall führt sie zur Gutheissung und zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid in der Sache zu befinden. Nur ausnahmsweise fällt die Rechtsmittelinstanz gleich den Entscheid in der Hauptsache.10