c) Anzeigende, die als Nachbarinnen oder Nachbarn betroffen sind, können sich als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG) und Anträge stellen.8 Die Beschwerdeführerin hat eine baupolizeiliche Anzeige eingereicht und ist Eigentümerin sämtlicher Stockwerkeinheiten der angrenzenden Parzelle und somit unmittelbare Nachbarin der Parzelle mit der umstrittenen Grillanlage. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.9