Vorliegend gab keine konkrete behördliche Handlung Anlass zur eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde, das Verfahren sei unverzüglich durchzuführen. Ein solches Vorbringen ist nicht fristgebunden und kann geltend gemacht werden, sobald die Beschwerdeführerin das Verfahren verschleppt sieht. Sie reagierte überdies innerhalb von 30 Tagen seit Ablauf der von ihr mit Schreiben vom 26. November 2021 gesetzten Frist. Die Beschwerde vom 21. Januar 2022 erfolgte damit nicht verspätet.