4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein, führte den Schriftenwechsel durch und gab der Eigentümerin der betroffenen Parzelle die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen. Diese verzichtete auf die Beteiligung am Verfahren. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen