1/7 BVD 120/2022/3 Die Beschwerdeführerin informierte die Gemeinde am 26. November 2021, dass sie nach wie vor an ihrer Beurteilung, wonach die Grillanlage baubewilligungspflichtig sei, festhalte. Sie verlangte bis am 23. Dezember 2021 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bzw. schlug vor, zunächst dem Regierungsstatthalteramt die Frage der Bewilligungspflicht zur Entscheidung zu unterbreiten und sie bis 23. Dezember 2021 darüber zu informieren.