Am 28. Oktober erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde nach dem Stand der Angelegenheit und verlangte eine Rückmeldung bis 15. November 2021.1 Mit Schreiben vom 15. November 2021 erklärte die Gemeinde der Beschwerdeführerin, weshalb die gebaute Anlage nicht baubewilligungspflichtig sei und teilte ihr mit, sie verzichte deshalb auf die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens und verfüge keinen Baustopp. 1 Mit Schreiben vom 15. November 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Stand der Angelegenheit, da sie das Schreiben der Gemeinde vom 15. November 2021 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten hatte