a) Aufgrund der obenstehenden Erwägungen steht fest, dass bezüglich der baupolizeilichen Verfügung vom 17. Mai 2021 keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Die Beschwerdeführenden hätten diese Verfügung deshalb innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme anfechten müssen. Dies haben sie nicht getan, weshalb die Verfügung auch für sie verbindlich wurde. Soweit die Beschwerdeführenden überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens haben, ist ihr Wiederaufnahmegesuch zu spät erfolgt. Die Gemeinde ist daher zu Recht nicht darauf eingetreten. Gründe, die vorinstanzliche Kostenregelung aufzuheben, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.