Die Gemeinde stellt für das Wiederherstellungsverfahren insgesamt vier Stunden in Rechnung. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verfahrensschritte und dem Aufwand für das Verfassen der Verfügung erscheinen die geltend gemachten Arbeitsstunden als eher gering. Sie sind damit als angemessen zu bewerten, zumal auch die Beschwerdeführenden keine stichhaltigen Gründe gegen die Anzahl Stunden vorbringen. Insbesondere ändern die bemängelten redaktionellen Versehen in der angefochtenen Verfügung nichts daran, dass diese sorgfältig begründet ist. Die Kosten von CHF 400.– bewegen sich im Übrigen auch bei einer Gesamtbetrachtung in vernünftigen Grenzen.