c) Das Wiederaufnahmeverfahren wurde auf Gesuch der Beschwerdeführenden durchgeführt. Sie haben das Verfahren verursacht und müssen daher für die entstandenen Verfahrenskosten aufkommen. Die Verfahrensfehler, die sie bemängeln, betreffen nicht das vorliegende Verfahren, sondern das ursprüngliche Baupolizeiverfahren. Diese hätten im Rahmen einer nachträglichen Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2021 geltend gemacht werden können. Für das Wiederaufnahmeverfahren sind die Verfahrensfehler aus jenem Verfahren nicht relevant. Die Gemeinde stellt für das Wiederherstellungsverfahren insgesamt vier Stunden in Rechnung.