Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Nach Massgabe des Reglements beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die Höhe der Aufwandgebühren (Art. 48 Abs. 1 GebR). Gemäss diesem Gebührentarif beträgt der Stundenansatz CHF 50.00 pro Stunde für die Aufwandgebühr I und CHF 100.00 pro Stunde für die Aufwandgebühr II. Für die Verfahrensinstruktion und den Erlass von Verfügungen im Zusammenhang mit baupolizeilichen Massnahmen ist die Aufwandgebühr II massgebend (Art. 38 GebR). Diese Regelung ist auch auf Gesuche um Wiederaufnahme eines baupolizeilichen Verfahrens anwendbar.32