Sie habe den Beschwerdeführenden die Verfügung vom 17. Mai 2022 nicht eröffnet. Zudem habe sie sich zuerst fälschlicherweise auf den Standpunkt gestellt, die Beschwerdeführenden seien nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Anschliessend habe sie die Beschwerdeführenden zur materiellen Stellungnahme aufgefordert und diese dann der BVD geschickt. Durch das widersprüchliche Verhalten der Gemeinde seien sowohl bei den Beschwerdeführenden als auch bei der Gemeinde erhebliche Kosten entstanden. Diese nun den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, wäre rechtsmissbräuchlich. Ausserdem stelle sich die Frage, ob die Gemeinde tatsächlich vier Stunden für das Verfahren benötigt habe.