a) Für den Fall, dass die BVD davon ausgeht, dass die Verfügung vom 17. Mai 2021 weder nichtig noch anfechtbar und damit in Rechtskraft erwachen sei, stellen die Beschwerdeführenden das Subeventualbegehren, Ziff. 2 der Verfügung vom 2. Juni 2022 sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden seien keine Kosten für das Wiederaufnahmeverfahren aufzuerlegen. Sie machen insbesondere geltend, die Gemeinde habe nicht berücksichtigt, dass sie selbst massgeblich an der Entstehung der Kosten beteiligt gewesen sei. Sie habe den Beschwerdeführenden die Verfügung vom 17. Mai 2022 nicht eröffnet.