Beschwerdeführenden auch nicht um die Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG. Ihnen kam zwar im Wiederherstellungsverfahren Parteistellung zu, allerdings war es der Beschwerdegegner, dessen Rechtsbeziehungen zum Gemeinwesen mittels der fraglichen Verfügung zu regeln war. Er war somit Verfügungsadressat.27 Die Wiederaufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden konnte deswegen nicht ungeachtet der Frist von Art. 56 Abs. 3 VRPG erfolgen. Die Gemeinde ist daher zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden eingetreten. 5. Kostenentscheid