Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verbietet es, mit einem Gesuch um Wiederaufnahme beliebig lange zuzuwarten. Wer sein Begehren erst nach 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrunds einreicht, muss gewärtigen, dass die Behörde auf Nichteintreten entscheidet. Vorbehalten bleibt die Wiederaufnahme zugunsten der Adressatin oder des Adressaten, um die jederzeit ersucht werden kann.26