Nur wenn dies der Fall ist, wird anschliessend der Frage nachgegangen ob und wenn ja wieweit die ursprüngliche Verfügung geändert oder aufgehoben werden muss.24 Als erstes sind die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinn zu prüfen: Zum einen muss im Wiederaufnahmegesuch ein schutzwürdiges Interesse am «Neuaufrollen» des Verwaltungsverfahrens dargelegt werden, zum anderen sind die Fristvorschriften von Art. 56 Abs. 3 und 4 VRPG zu beachten. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Gesuch bereits in dieser ersten Phase nicht eingetreten.25 Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verbietet es, mit einem Gesuch um Wiederaufnahme beliebig lange zuzuwarten.