Zugunsten der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens müssen innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden (Art. 56 Abs. 3 VRPG). Das Verfahren der Wiederaufnahme gliedert sich in zwei Prüfschritte, einen verfahrensrechtlichen und einen materiellrechtlichen. In der verfahrensrechtlichen Prüfung interessiert, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, wird anschliessend der Frage nachgegangen ob und wenn ja wieweit die ursprüngliche Verfügung geändert oder aufgehoben werden muss.24