a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde gehe irrigerweise davon aus, dass es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 56 ff. VRPG handle. Dies setze voraus, dass ein Verfahren bereits rechtskräftig erledigt sei. Wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, wurde das Baupolizeiverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Mai 2021 rechtskräftig erledigt. Die Gemeinde nahm daher die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. März 2022, mit der sie beantragten, eine neue anfechtbare Verfügung zu erlassen, die die Verfügung vom 17. Mai 2021 ersetze, zu Recht als Gesuch um Wiederaufnahme entgegen.