vom 7. Juli 2022 gegen die Verfügung vom 17. Mai 2021 richten, ist diese ebenfalls verspätet und es kann nicht darauf eingetreten werden. Die Verfügung der Gemeinde vom 17. Mai 2021 ist deswegen auch gegenüber den Beschwerdeführenden unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. Wiederaufnahme