e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juni 2021 Kenntnis von der Verfügung vom 17. Mai 2021 erhielten. Sie hätten diese innert 30 Tagen anfechten müssen. Dies haben sie nicht getan, weshalb die Verfügung auch für sie verbindlich wurde. Selbst wenn für den Fristenlauf der Zeitpunkt massgebend wäre, in dem sie vollständige Aktenkenntnis hatten, hätten sie ihre nachträgliche Beschwerde, die frühestens mit der Eingabe vom 8. März 2022 erfolgt wäre, zu spät eingereicht. Soweit sie sich erstmals mit ihrer Beschwerde