Sie hatten somit in diesem Zeitpunkt Kenntnis von allen für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Punkte. Aus dem Umstand, dass bis heute eine formelle Eröffnung der Verfügung unterblieben ist, können sie nichts für sich ableiten. Ebenso wenig fällt die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ins Gewicht. Dabei wurde lediglich eine unzuständige kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz angegeben. Wäre eine Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt erfolgt, hätte dieses die Beschwerde an die BVD weitergeleitet, was den Eintretensentscheid nicht beeinflusst hätte.19