worden war, im Bilde. Sie wurden vom Beschwerdegegner zudem nicht nur mit einem Ausführungsplan sondern auch mit der fraglichen Abschreibungsverfügung bedient.18 Die Beschwerdeführenden erhielten somit am 7. Juni 2021 Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 17. Mai 2021. Aufgrund des Hinweises auf die mittels E-Mail vom 22. Mai 2019 erfolgten baupolizeilichen Anzeige musste den Beschwerdeführenden auch klar sein, dass die Abschreibungsverfügung das von ihnen initiierte Baupolizeiverfahren betraf. Sie hatten somit in diesem Zeitpunkt Kenntnis von allen für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Punkte.