c) Die Verfügung der Gemeinde vom 17. Mai 2021 wurde den Beschwerdeführenden nicht eröffnet. Für sie begann die Beschwerdefrist deswegen erst im Zeitpunkt zu laufen, in dem sie von den für die Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Punkten Kenntnis erhielten. Mit E-Mail vom 7. Juni 2021 informierte der Beschwerdegegner die übrigen Stockwerkeigentümerinnen und - eigentümer über die Einstellung des Baupolizeiverfahrens und teilte ihnen mit, dass sich damit die Abstimmung an der kommenden Versammlung über sein nachträgliches Baugesuch erübrige. Die Beschwerdeführenden gehörten zum Adressatenkreis.