Aufgrund der unvollständig gewährten Akteneinsicht und dem Verhalten der Vorinstanz lasse sich der Schluss ziehen, dass es sich nicht um eine dringliche Angelegenheit handle. Folglich habe von den Beschwerdeführenden nach Treu und Glauben nicht erwartet werden können, dass sie die Verfügung vom 17. Mai 2022 (richtig: 2021) vor dem 8. März 2022 anfechten. Die entsprechende Beschwerde sei in Anbetracht von Art. 44 Abs. 6 VRPG rechtzeitig eingereicht worden.