Zum Zeitpunkt der Stockwerkeigentümerversammlung seien weder ein Beschwerdeverfahren noch sonst eine zeitliche Dringlichkeit angezeigt gewesen. Die Verfügung vom 17. Mai 2021 habe ausserdem zu keiner materiellen Rechtskraft für den Beschwerdegegner geführt, da der Rückbau einer 11 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 59 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 12