Die Vorinstanz habe die Akten zudem nur unvollständig zugestellt und es sei für den Anwalt der Beschwerdeführenden aufgrund der fehlenden Pläne unmöglich gewesen, im Vornherein zu beurteilen, ob die Verfügung wenigstens materiell-rechtlich korrekt war. Nachdem der Anwalt die entsprechenden Akten und Grundbuchbelege habe einholen können, hätten sich die Beschwerdeführenden am 8.März 2022 bei der Gemeinde gemeldet, um auf diese prozessualen Fehler aufmerksam zu machen.