Es sei für sie sodann aufgrund des Textes auch nicht sofort ersichtlich gewesen, dass sie von der Verfügung betroffen seien. Aufgrund der gravierenden Verfahrensmängel seien sie zurecht von Anfang an davon ausgegangen, dass die Verfügung nichtig sei und für sie keine materiellen Rechtsfolgen haben könne. Um zu verstehen, ob und wie die Beschwerdeführenden von der Verfügung betroffen seien, sei ein vertieftes Aktenstudium von Nöten gewesen. Die Vorinstanz habe die Akten zudem nur unvollständig zugestellt und es sei für den Anwalt der Beschwerdeführenden aufgrund der fehlenden Pläne unmöglich gewesen, im Vornherein zu beurteilen, ob die Verfügung wenigstens materiell-rechtlich korrekt war.