Infolgedessen hätten sie sich entschlossen einen Anwalt zu mandatieren, der am 11. August 2021 ein weiteres Akteneinsichtsgesuch gestellt habe. Aufgrund der bekannten langsamen Arbeitsweise der Vorinstanz und der mehrfachen Rechtsverweigerung ihnen gegenüber hätten sie auf ein weiteres vorzeitiges Nachfragen verzichtet. In der Verfügung vom 17. Mai 2021 werde nicht auf die Beschwerdeführenden als Partei eingegangen. Es sei für sie sodann aufgrund des Textes auch nicht sofort ersichtlich gewesen, dass sie von der Verfügung betroffen seien.