a) Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihres Eventualbegehrens geltend, die Verfügung vom 17. Mai 2021 sei ihnen nicht eröffnet worden und es sei ihnen das rechtliche Gehör verwehrt worden. Zudem weise die Verfügung weitere Eröffnungsmängel auf. Aus mangelhafter Eröffnung dürfe niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Sie hätten bereits mit E-Mail vom 7. Juni 2022 (richtig: 2021) ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Akteneinsicht sei ihnen nicht gewährt worden und die E-Mail sei unbeantwortet geblieben. Infolgedessen hätten sie sich entschlossen einen Anwalt zu mandatieren, der am 11. August 2021 ein weiteres Akteneinsichtsgesuch gestellt habe.